AGB

Die Supporter Personal (nachfolgend kurz Agentur) vermittelt selbständige

Gewerbetreibende sowie sozialversicherungspflichtiges Personal in Zeitarbeit (nachfolgend kurz Personal). Das Unternehmen besitzt die gewerbsmäßige Erlaubnis zur Arbeitsnehmerüberlassung (AÜG) Art. 1, §1, Abs.1, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Erlaubnis ist von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Schleswig-Holstein am 14.08.2013 ausgestellt und gültig.

Die vorliegende AGB gilt für alle Aufträge, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber (nachfolgend kurz Kunden) abgeschlossen werden. Die Geltung der vorliegenden AGB ist ausschließlich. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als die Agentur diesen vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 1 Auftrag

 

1. Auftragserteilung:

Die Auftragserteilung erfolgt in Form von schriftlichen Vermittlungsaufträgen, in denen von den Vertragsteilen insbesondere Ort und Dauer des Auftrags, Art und Umfang der Tätigkeit, Anzahl des hierfür benötigten Personals sowie Vermittlungskosten der Agentur definiert werden.

2. Auftragsdurchführung:

Die Agentur wählt das Personal aus und beauftragt dieses, die Tätigkeit beim Kunden nach dessen Weisung durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags sowie die Überwachung der Tätigkeit und die Einweisung bzw. Schulung des vermittelten Personals ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Vor Auftragsbeginn erstellt die Agentur ein schriftliches Briefing mit Angaben zum Auftrag, Kleidung und Tätigkeit welches an das Personal per E-Mail verschickt wird.

3. Personalauswahl:

Die Personalauswahl erfolgt nach freiem Ermessen der Agentur. Sie geht jedoch nach Möglichkeit auf die besonderen Wünsche und Verhältnisse des Kunden ein und beachtet dessen berechtigte Interessen. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit, auch während einer laufenden Veranstaltung, Personal auszutauschen, wenn sie dies als notwendig erachtet.

4. Arbeits- und Pausenzeiten:

Die im Auftrag festgelegte Arbeitszeit enthält Pausenansprüche des Personals wie folgt:
4 Std. Arbeitzeit = 15 Minuten;
6 Std. Arbeitszeit = 30 Minuten;
8 Std.Arbeitszeit = 45 Minuten und 10 Std. Arbeitszeit = 60 Minuten.
Die Pauseninanspruchnahme erfolgt nach vorheriger Abstimmung zwischen Kunden und Personal.

5. Kündigung:

Sofern der Vermittlungsauftrag nicht zeitlich befristet ist, kann er beiderseits mit einer Frist von drei Werktagen ordentlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht den Vermittlungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grunde zu kündigen. Jede Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen.

 

§ 2 Vergütung

 

1. Abrechnung:

Die Auftragsabrechnung, insbesondere die Vergütung der des zum Einsatz gebrachten Personals, erfolgt ausschließlich in Schriftform durch die Agentur. Dabei ist das Personal nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Die Agentur kann für ihre Tätigkeit Teilrechnungen stellen.

2. Überstunden:

Geleistete Überstunden des Personals, die zusätzlich zu den im Auftragsformular vereinbarte Arbeitszeiten anfallen, werden dem Kunden je Stunde berechnet und im Anschluss an die Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt.

3. Fahrt- / Flugkosten (für Ersatzbeschaffung):

Für die An-/Abreise des Personals, das außerhalb des Einsatzortes wohnhaft ist, fallen für den Kunden Fahrtkosten in Höhe von € 0,34 je Streckenkilometer an. Die Fahrtkostenpauschale des im Einsatzort wohnhaften Personals liegt bei € 15,00 je Einsatztag. Die Fahrtkosten verstehen sich inklusive der Parkgebühren (ca. € 5,00 – € 8,00 je Einsatztag bei Messeeinsätzen).

Bei unerwarteten Personalausfällen kurz vor, oder nach Veranstaltungsbeginn, können für den Kunden, bei dessen Zustimmung, zur Ersatzbeschaffung in Abholung vom Wohnort des zum Einsatz gebrachten Personals, zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von € 0,30 je Streckenkilometer anfallen.

4. Stornierung:

Bei Stornierung nach Abschluss der Vereinbarung ist die Agentur berechtigt, bis 14 Tage vor Veranstaltung 25%, bis 7 Tage vorher 50% und bei weniger als 48 Std. vor Veranstaltungsbeginn 100% des stornierten Auftragsvolumens zu berechnen.

5. Zahlungsverzug:

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Agentur berechtigt, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und das vermittelte Personal, ggf. auch von einer laufenden Veranstaltung, abzuziehen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§3 Abtretungsverbot

 

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber gegen dSPersonal entstehen, wird ausgeschlossen.

§4 Haftung und Reklamation

 

1. Reklamation:

Sofern sich herausstellt, dass das ausgewählte Personal für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist (unzumutbar unhöfliches Auftreten, mangelnde Leistungsbereitschaft, inkompetente Leistungserbringung), ist der Kunde zur Reklamation berechtigt. Die Reklamation hat unverzüglich unter Angabe der Gründe in Schriftform gegenüber der Agentur zu erfolgen. Bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation hat der Kunde einen Anspruch auf zeitnahen Ersatz.

2. Schadensersatz:

Eine weiterführende Schadenersatzpflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dabei ist der Schadenersatz auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Agentur haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die durch das Personal beim Kunden oder Dritten verursacht werden. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er das Personal mit Wertgegenständen oder Geldangelegenheiten betraut.

§5 Abwerbungsverbot

 

1. Abwerbungsunterlassung:

Der Kunde verpflichtet sich, mit dem Personal nur auf der Grundlage des zwischen ihm und der Agentur geschlossenen Vermittlungsauftrages zusammenzuarbeiten, und sich jeglicher sonstiger Zusammenarbeit mit dem vermittelten Personal, gleichgültig ob zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken, zu enthalten. Dieses Verbot wirkt nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages für einen Zeitraum von 2 Jahren fort. Es sei denn, das Personal wird dem Kunden durch ein anderes Unternehmen gestellt.

2. Vertragsstrafe:

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500 an die Agentur zu zahlen, ohne dass es eines Schadensnachweises seitens der Agentur bedarf. Bei einem fortgesetzten Verstoß entsteht die Vertragsstrafe für jeden Tag der Verletzung neu. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Agentur bleibt unberührt und wird nicht auf die Vertragsstrafe angerechnet.

§6 Nutzungsrechte und Geheimhaltung

 

1. Nutzungsrechte:

Der Kunde und die Agentur sind berechtigt, alle während der Auftragsdurchführung aufgenommenen Dokumentationen einschließlich Bild-

und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen.

2. Geheimhaltung:

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne Einwilligung des Personals zu speichern, verarbeiten und/oder zu vermitteln. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde dem Personal keine Auskünfte über im Auftrag befindliche Konditionen zu erteilen.

 

§7 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vermittlungsauftrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Es gilt dann eine solche rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Etwaige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Im Falle einer Regelungslücke gelten die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Kiel.